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Aktuell

Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 13. Dezember 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5, 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.

 

Bundestag verabschiedet am 13.12. Drittes Waffenrechtänderungsgesetz

Das Gesetz setzt in erster Linie eine EU-Richtlinie um, die die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen und deren wesentliche Teile erweitert. Außerdem verpflichtet sie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile zurückverfolgbar sind.

Die Reform des Waffenrechts soll Sicherheitsaspekte und die Entwaffnung von Extremisten, Verfassungsfeinden und Straftätern unterstützen.

Die wichtigsten Punkte:

Ausbau des Nationalen Waffenregisters

Alle Transaktionen müssen nach der Richtlinie im Waffenregister eingetragen werden. Außerdem wird eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen eingeführt. Waffenhändler und -hersteller müssen künftig den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzeigen, die Bestandteil des Lebenswegs einer Schusswaffe sind.

Bei Überlassung und Erwerb zwischen zwei Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind (z.B. im Reparaturfall) Ausnahmen von den elektronischen Anzeigepflichten für einen kurzen Zeitraum möglich. Anschließend erfolgt die Rücküberlassung und der Rückerwerb.

Nimmt der Inhaber der Erlaubnis, der den kurzfristigen Besitz ausübt, Veränderungen an der Waffe vor, sind diese, wie auch die Grundgeschäfte Überlassung und Erwerb, nach den allgemeinen Bestimmungen elektronisch anzeigepflichtig.

Bedürfnisnachweis für Waffen

Der Bedürfnisnachweis für Waffen wird künftig regelmäßig überprüft. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers verlangen. Für Sportschützen gelten beim Bedürfnisnachweis Erleichterungen: Nach dem Erwerbsbedürfnis wird zukünftig 5 und 10 Jahre nach dem Ersterwerb geprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer mit einer seiner Kurz- und/oder Langwaffen nachweisen, dass er mindestens einmal pro Quartal bzw. sechsmal im Jahr die Schießaktivität im Referenzzeitraum (zwei Jahre) belegen kann. Nach zehn Jahren genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein.
     
Verbot großvolumigen Magazine

Bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen werden verboten. Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als zehn Patronen für Langwaffen sowie 20 Patronen für Kurzwaffen werden als "verbotene Gegenstände" eingestuft. Um Sportschützen zur Vorbereitung bei der Teilnahme an internationalen IPSC-Wettbewerben weiterzuhelfen, soll in nachgewiesenen Fällen eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt werden können.

Kontrolle durch Verfassungsschutzbehörden

Waffenbehörden sind verpflichtet, im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung vor Erteilung einer Erlaubnis sowie bei Folgeprüfungen (alle drei Jahre) bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden abzufragen, ob bezüglich des Antragstellers Anhaltspunkte für das Verfolgen extremistischer Bestrebungen bestehen (Regelabfrage). Durch die Regelabfrage soll sichergestellt werden, dass Extremisten nicht in den Besitz von legalen Waffen kommen. Auch der nachträgliche Entzug der Erlaubnis ist möglich, wenn erst später deutlich wird, dass der Erlaubnisträger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mitglieder in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung gelten künftig per se als unzuverlässig.

Dies gilt künftig auch für den nicht gewerblichen Bereich bezüglich sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse.

Werden Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt erlangt, müssen die Verfassungsschutzbehörden die Waffenbehörden darüber unterrichten.

Besitzbegrenzung

Auf die Gelbe Waffenbesitzkarte wird es künftig eine Begrenzung auf zehn Waffen geben, es sei denn, der Sportschütze kann einen höheren Bedarf gesondert nachweisen. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben.

Zur Prüfung der Erlaubnis bei Erstantrag oder Folgeprüfung kann die Waffenbehörde künftig zur Sachverhaltsaufklärung in begründeten Einzelfällen künftig auch das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers verlangen. Dies insbesondere, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung bestehen.

Die Bescheinigung über das Bestehen des Bedürfnisses kann bis Ende 2025 durch die Vereine erfolgen, danach nur noch durch die Verbände.

Waffen- und Messerverbot

Die Ländern können an bestimmten Orten Verbotszonen für Waffen, aber auch für Messer einrichten. Dies gilt künftig nicht nur an
Kriminalitätsschwerpunkten, sondern auch an belebten öffentlichen Orten und in Bildungseinrichtungen. Voraussetzung für das Verbot ist, dass die Messer eine feststehende oder feststellbare Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter besitzen. Ausnahmen von den Verboten sind für Fälle vorsehen, in denen für das Führen eines Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist z.B. bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, im Zusammenhang mit der Berufsausübung oder der Brauchtumspflege der Fall.

Zulassung von Nachtsichtgeräten

Inhabern eines gültigen Jagdscheins wird ermöglicht, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Dies umfasst auch die sogenannten „Dual-use-Vorsatzgeräte“, die sich nicht nur auf Zielfernrohre, sondern auch auf verschiedene andere Arten optischer Geräte aufsetzen lassen.

Dem Handel wird die Erlaubnis zum Vorführen, Montieren oder Einschießen dieser Technik eingeräumt. Letzteres geht zurück auf einen Vorschlag des Bundesrates. Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind aufgefordert zur Beachtung besonderer Sicherheitsanforderungen bezüglich der Anwendung dieser Technik bei der Jagd. Bestehende jagdrechtliche Verbote der Nutzung von Nachtsichttechnik bleiben von der Regelung ausdrücklich unberührt.

Bei einer eventuellen jagdrechtlichen Freigabe durch die Bundesländer sollte diesen Sicherheitsanforderungen Rechnung getragen werden, indem ein verpflichtendes Genehmigungsregime – Mindestvorgaben hinsichtlich der Qualität der Geräte und der Qualifikation des Jägers – in den jeweiligen Kommunen eingerichtet wird.

Schießstättenregelung

Die grundlegenden Regelungen über die sicherheitstechnischen Prüfungen von Schießstätten werden künftig im Waffengesetz selbst geregelt (§ 27a WaffG-neu). Die Länder können eigene Regelungen für die Anerkennung der Schießstandssachverständiger erlassen. Es sollen nur Personen ernannt werden dürfen, die durch eine Prüfung die entsprechenden hinreichenden Kenntnisse nachgewiesen haben.

Der Bundesrat entscheidet am 20. Dezember 2019, ob er den Änderungen im Waffenrecht zustimmt. Der Bundestag hat sie am 13. Dezember beschlossen.

 

Kontakt

Volker Liebich

Schlossstr. 6
71711 Steinheim

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Tel:  +49-(0)7148 923671
Fax: +49-(0)7148 923672