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Aktuell

Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 13. Dezember 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5, 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.

 

Bundestag verabschiedet am 13.12. Drittes Waffenrechtänderungsgesetz

Das Gesetz setzt in erster Linie eine EU-Richtlinie um, die die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen und deren wesentliche Teile erweitert. Außerdem verpflichtet sie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile zurückverfolgbar sind.

Die Reform des Waffenrechts soll Sicherheitsaspekte und die Entwaffnung von Extremisten, Verfassungsfeinden und Straftätern unterstützen.

Die wichtigsten Punkte:

Ausbau des Nationalen Waffenregisters

Alle Transaktionen müssen nach der Richtlinie im Waffenregister eingetragen werden. Außerdem wird eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen eingeführt. Waffenhändler und -hersteller müssen künftig den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzeigen, die Bestandteil des Lebenswegs einer Schusswaffe sind.

Bei Überlassung und Erwerb zwischen zwei Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind (z.B. im Reparaturfall) Ausnahmen von den elektronischen Anzeigepflichten für einen kurzen Zeitraum möglich. Anschließend erfolgt die Rücküberlassung und der Rückerwerb.

Nimmt der Inhaber der Erlaubnis, der den kurzfristigen Besitz ausübt, Veränderungen an der Waffe vor, sind diese, wie auch die Grundgeschäfte Überlassung und Erwerb, nach den allgemeinen Bestimmungen elektronisch anzeigepflichtig.

Bedürfnisnachweis für Waffen

Der Bedürfnisnachweis für Waffen wird künftig regelmäßig überprüft. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers verlangen. Für Sportschützen gelten beim Bedürfnisnachweis Erleichterungen: Nach dem Erwerbsbedürfnis wird zukünftig 5 und 10 Jahre nach dem Ersterwerb geprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer mit einer seiner Kurz- und/oder Langwaffen nachweisen, dass er mindestens einmal pro Quartal bzw. sechsmal im Jahr die Schießaktivität im Referenzzeitraum (zwei Jahre) belegen kann. Nach zehn Jahren genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einem Schießsportverein.
     
Verbot großvolumigen Magazine

Bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen werden verboten. Magazine mit einem Fassungsvermögen von mehr als zehn Patronen für Langwaffen sowie 20 Patronen für Kurzwaffen werden als "verbotene Gegenstände" eingestuft. Um Sportschützen zur Vorbereitung bei der Teilnahme an internationalen IPSC-Wettbewerben weiterzuhelfen, soll in nachgewiesenen Fällen eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt werden können.

Kontrolle durch Verfassungsschutzbehörden

Waffenbehörden sind verpflichtet, im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung vor Erteilung einer Erlaubnis sowie bei Folgeprüfungen (alle drei Jahre) bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden abzufragen, ob bezüglich des Antragstellers Anhaltspunkte für das Verfolgen extremistischer Bestrebungen bestehen (Regelabfrage). Durch die Regelabfrage soll sichergestellt werden, dass Extremisten nicht in den Besitz von legalen Waffen kommen. Auch der nachträgliche Entzug der Erlaubnis ist möglich, wenn erst später deutlich wird, dass der Erlaubnisträger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mitglieder in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung gelten künftig per se als unzuverlässig.

Dies gilt künftig auch für den nicht gewerblichen Bereich bezüglich sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse.

Werden Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt erlangt, müssen die Verfassungsschutzbehörden die Waffenbehörden darüber unterrichten.

Besitzbegrenzung

Auf die Gelbe Waffenbesitzkarte wird es künftig eine Begrenzung auf zehn Waffen geben, es sei denn, der Sportschütze kann einen höheren Bedarf gesondert nachweisen. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben.

Zur Prüfung der Erlaubnis bei Erstantrag oder Folgeprüfung kann die Waffenbehörde künftig zur Sachverhaltsaufklärung in begründeten Einzelfällen künftig auch das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers verlangen. Dies insbesondere, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung bestehen.

Die Bescheinigung über das Bestehen des Bedürfnisses kann bis Ende 2025 durch die Vereine erfolgen, danach nur noch durch die Verbände.

Waffen- und Messerverbot

Die Ländern können an bestimmten Orten Verbotszonen für Waffen, aber auch für Messer einrichten. Dies gilt künftig nicht nur an
Kriminalitätsschwerpunkten, sondern auch an belebten öffentlichen Orten und in Bildungseinrichtungen. Voraussetzung für das Verbot ist, dass die Messer eine feststehende oder feststellbare Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter besitzen. Ausnahmen von den Verboten sind für Fälle vorsehen, in denen für das Führen eines Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dies ist z.B. bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, im Zusammenhang mit der Berufsausübung oder der Brauchtumspflege der Fall.

Zulassung von Nachtsichtgeräten

Inhabern eines gültigen Jagdscheins wird ermöglicht, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Dies umfasst auch die sogenannten „Dual-use-Vorsatzgeräte“, die sich nicht nur auf Zielfernrohre, sondern auch auf verschiedene andere Arten optischer Geräte aufsetzen lassen.

Dem Handel wird die Erlaubnis zum Vorführen, Montieren oder Einschießen dieser Technik eingeräumt. Letzteres geht zurück auf einen Vorschlag des Bundesrates. Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind aufgefordert zur Beachtung besonderer Sicherheitsanforderungen bezüglich der Anwendung dieser Technik bei der Jagd. Bestehende jagdrechtliche Verbote der Nutzung von Nachtsichttechnik bleiben von der Regelung ausdrücklich unberührt.

Bei einer eventuellen jagdrechtlichen Freigabe durch die Bundesländer sollte diesen Sicherheitsanforderungen Rechnung getragen werden, indem ein verpflichtendes Genehmigungsregime – Mindestvorgaben hinsichtlich der Qualität der Geräte und der Qualifikation des Jägers – in den jeweiligen Kommunen eingerichtet wird.

Schießstättenregelung

Die grundlegenden Regelungen über die sicherheitstechnischen Prüfungen von Schießstätten werden künftig im Waffengesetz selbst geregelt (§ 27a WaffG-neu). Die Länder können eigene Regelungen für die Anerkennung der Schießstandssachverständiger erlassen. Es sollen nur Personen ernannt werden dürfen, die durch eine Prüfung die entsprechenden hinreichenden Kenntnisse nachgewiesen haben.

Der Bundesrat entscheidet am 20. Dezember 2019, ob er den Änderungen im Waffenrecht zustimmt. Der Bundestag hat sie am 13. Dezember beschlossen.

 

Aktuelle Berichterstattung gefunden auf Forum Waffenrecht - Schwarz = Referentenentwurf, Blau = aktuelle Änderungen

Am Donnerstag, den 6. Juni 2019, hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes beschlossen.

Die Änderung stand an, nachdem im März 2017 die Europäische Feuerwaffenrichtlinie novelliert wurde. Schwerpunkt dieser mit den Terroranschlägen von Paris und Brüssel begründeten Novellierung waren Restriktionen in Bezug auf Magazinkapazitäten, Kennzeichnungsregeln und die Einbeziehung von Industrie und Handel in die elektronischen nationalen Waffenregister.

Hierzu hatte das Bundesinnenministerium im Januar 2019 einen Referentenentwurf veröffentlicht und den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Neben grundsätzlichen Kritikpunkten und Fragen zu Detailregelungen ergaben sich aus Sicht der Verbände hauptsächlich fünf Punkte, die dringenden Änderungsbedarf erforderten. Die im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbände kritisierten in erster Linie:

Im § 4 Abs. 4 wurde die Bedürfnisnachweisung für Waffenbesitzer dahingehend verschärft, dass die Behörden hierzu auch nach der obligatorischen "Drei-Jahres-Überprüfung" nunmehr Nachweise einfordern "sollen", statt bisher "können".Diese Formulierung bindet das bisher freie Ermessen der Behörden und ist insbesondere nicht durch die Europäische Richtlinie gefordert. Statt dessen hatte man sich dort im Diskussionsprozess gerade an den bestehenden deutschen Regeln orientiert.

Die Verschärfung der Bedürfnisnachweisung für Sportschützen auch über die Prüfung nach drei Jahren hinaus wurde durch eine detaillierte Neuformulierung des § 14 zu entschärfen versucht. Zu begrüßen ist hier, dass nach zehnjähriger beanstandungsfreier Überprüfung anschließend unbürokratisch die bloße Mitgliedschaft im verbandsorganisierten Verein ausreichen soll. Jedoch eröffnet die gewählte Formulierung leider wieder Interpretationsspielraum und die Erfahrungen der Sportschützen hiermit sind regelmäßig negativ. Es muss daher dringend klargestellt werden, dass sich die vorbeschriebene Zehnjahresfrist auf den Erwerb der ersten Waffe bezieht und dann endet. Auch muss der Umfang der Bedürfnisnachweisung inhaltlich deutlicher bestimmt werden, da sich Verwaltung und auch die Gerichte über den klar artikulierten Willen des Gesetzgebers in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zunehmend hinwegsetzen.

Nachbauten von frei erwerbbaren Vorderladerwaffen mit Entwicklungsdatum vor 1871 sollten behördlich anzumelden sein. Auch diese Regelung sahen die Verbänden nicht von den Intentionen zur Änderung der Feuerwaffenrichtlinie gedeckt. Ernsthaft kann wohl niemand behaupten, dass die Registrierung von Musketen und Steinschlosspistolen der Terrorabwehr dient. Statt dessen werden arglose bisher rechtmäßige Besitzer kriminalisiert und unnötig polizeiliche Ressourcen gebunden, die besser tatsächlich kriminalistische Arbeit leisten und Terrorverdächtige verfolgen könnten.

Die Anmeldepflicht für Nachbauten historischer Vorderladerwaffen ist vom Tisch.


Magazine größerer Kapazität, nämlich für Langwaffen mit mehr als zehn und für Kurzwaffen mit mehr als zwanzig Schuss, sollen insgesamt "verbotene Gegenstände" im Sinne des Waffengesetzes werden. Zwar sollte der bereits bestehende Besitz durch Anmeldung bei den Behörden weiterhin sichergestellt werden, trotzdem erschien diese Regelung unverhältnismäßig. So sieht die EU-Feuerwaffenrichtlinie ein Verbot von Magazinen nicht zwingend vor und andererseits wurden klar formulierte Ausnahmemöglichkeiten für Museen, Sammler und Sportschützen internationaler Disziplinen nicht genutzt. Die Einstufung als "verbotener Gegenstand" nach dem Waffengesetz hat außerdem weitere, bislang kaum beachtete Folgen für die Besitzer (von denen viele gar nicht mal Waffenbesitzer sind), etwa bei der Aufbewahrung.

Unbefriedigend ist weiterhin die Regelung zu den Magazinen größerer Kapazität, welche weiterhin zukünftig "verbotene Gegenstände" werden sollen. Insbesondere die Regelung, dass ein Wechselmagazin, welches sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen verwendbar ist, bei dem Besitzer einer hierzu passenden Langwaffe als Magazin für Langwaffen gelten soll, als auch die Festlegung, dass bei Magazinen, in denen verschiedene Kaliber verwendet werden können, auf das kleinste bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber abzustellen ist, stößt auf Kritik.Zwar sind von diesen Regelungen mittlerweile Waffen mit Randfeuerzündung insgesamt und bei Waffen mit festeingebauten Magazinen die Repetierer ausgenommen, jedoch ist die Problematik für Besitzer von Selbstladeflinten beispielsweise  evident. Auch für Sammler gibt es nach wie vor keine generelle Ausnahme von den Magazinbeschränkungen. Letztlich stellt sich natürlich auch die Frage nach der Aufbewahrung von diesen Magazinen, sei es nach Bestandsschutz durch die Anmeldung oder auch durch Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes:
müssen diese grundsätzlich ja "verbotenen Gegenstände"zukünftig auch mindestens in einem Sicherheitsbehältnis der Klasse "0" aufbewahrt werden?


Die bisher bewährten Kennzeichnungsregeln für Feuerwaffen wurden dahingehend geändert, dass mit dem Gehäuse und dem Verschlussträger weitere "wesentliche Waffenteile" eingeführt wurden und diese Teile alle insgesamt gekennzeichnet werden sollten.

Im Bereich der Kennzeichnung von Waffen wurde im Einvernehmen mit der Industrie ein Kompromiss gefunden, dass nunmehr lediglich das "führende wesentliche Teil" mit allen Kennzeichnungen versehen werden soll, alle übrigen wesentlichen Teile jedoch nur mit Herstellerangabe und Seriennummer.

Mit der beschriebenen Einbeziehung von Industrie und Handel in das Nationale Waffenregister (NWR) wurden auch Meldepflichten bei Verkäufen und insbesondere der Übergabe von Waffen statuiert. Durch die Verwendung von juristisch eindeutig definierten Begriffen, wie "Besitzwechsel", welcher eine "unmittelbare" Meldung an das NWR auslösen sollte, ergaben sich massive praktische Probleme, welche für den Handel nicht hinnehmbar waren. Auch hier wurde von den Verbänden um Nachbesserung ersucht.

Bei den "unmittelbaren" Meldungen an das NWR bei Besitzwechseln wurden Änderungen dahingehend vorgenommen, dass dies im Verhältnis Händler/Endverbraucher nicht gelten soll. Für Verkaufsgespräche und kurzfristige Reparaturen war diese Änderung essentiell wichtig und ist zu begrüßen. Umso unverständlicher ist jedoch, warum eine gleichlautende Ausnahme nicht für Übergaben von Händlern an andere Händler, Großhändler oder den Hersteller und umgekehrt formuliert wurde, obwohl sich hier das gleiche Problem (Gewährleistung, Reparatur, Verkaufsbegutachtung) stellt.


Die verabschiedete Fassung geht nun ins parlamentarische Verfahren.

Warum Moly Beschichtung; was bringt sie mir, welche Vorteile habe ich davon?

Durch Moly-Beschichtung bessere Präzision und geringerer Geschoßabrieb im Lauf. Dadurch geringerer Reinigungsaufwand und höhere Lebensdauer der Läufe durch geringeren Verschleiß.

Technischer Hintergrund: Molykote (Molybdändisulfid) ist ein Trockenschmiermittel. Die Geschosse werden mit dem Schmiermittel vollständig und gleichmäßig beschichtet. Beim Schießen wird die Reibung zwischen Geschoss und Lauf zwar verringert, dafür aber aber wesentlich gleichmäßiger. Dieser letzte Punkt ist für den Schützen der wichtige.

Die Läufe sind bearbeitungsbedingt innen über ihre gesamte Länge ungleichmäßig rauh. Dadurch ändert sich der Durchtriebswiderstand für das Geschoss immer wieder - der Gasdruckaufbau ist nicht linear, sondern steigt stufenförmig.

Durch die Molybeschichtung sinkt der Durchtriebswiderstand zwar etwas (was sich in etwas geringerer Vo bemerkbar macht), aber er wird auch  gleichmäßiger. Dies macht sich in geringeren V0-Differenzen von Schuß zu Schuß bemerkbar. Dadurch wird die Streuung kleiner, das Schußbild wird enger.

Der nächste Effekt durch die geringere Reibung ist ein geringerer Verschleiß des Laufes und weniger Metallablagerungen im Lauf. D.h. weniger putzen bzw. längere konstante Schußserien ohne Zwischenreinigung.

Wenn man anfängt mit "Molygeschossen" zu schießen, sollte der Lauf zunächst gereinigt werden. Dann braucht man ca. 5 Schuß, bis das Laufprofil gleichmäßig mit Moly überzogen ist. Danach ist der Lauf konditioniert und es kann mit dem Testschießen begonnen werden.

Fertigen Sie Ihre Matchgeschosse selbst. Sie können in unserem Shop Einsteiger- und Profikits für die Moly-Beschichtung Ihrer Geschosse erwerben, ebenso alle Komponenten für Ihren Ersatzbedarf. Für geringere Stückzahlen und zu Testzwecken beschichten wir Ihre (auch nicht bei uns gekaufte) Geschosse gern als LiMa Black Lightning Geschosse - Beschichtungskosten für 100 St. nur € 4,--.

Ihr

Volker Liebich

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Volker Liebich

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71711 Steinheim

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